Familie & Beruf … ein Wiedespruch?

Während der Schwangerschaft und rund um die Geburt eines Kindes stellen sich für ArbeitnehmerInnen viele Fragen in Sachen ihrer beruflichen und finanziellen Zukunft. Die Möglichkeiten der partnerschaftlichen Teilung der Kinderbetreuung, der Wiedereinstieg in die Arbeitswelt und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden zum Thema.

Kinderbetreuungsgeld

Das Kindergeld kann entweder als pauschale oder als einkommensabhängige Leistung bezogen werden.

Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschale Leistung)
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld ist unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die Idee dabei ist, die Betreuungsleistung der Eltern zumindest teilweise abzugelten.
Diese Variante des Kindergeldes können Sie sich wie ein Konto vorstellen, auf dem den Eltern eine gewisse Summe zur Verfügung gestellt wird. Diese Summe wird auf einen frei wählbaren Zeitraum zwischen 365 und 851 Tagen aufgeteilt. Das Prinzip lautet: Je länger Sie das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen, desto geringer wird der Tagesbetrag. Zum Beispiel: Bei der Grundvari- ante (365 Tage) erhalten die Eltern 39,33 Euro täglich. Bei maximaler Bezugsdauer von 851 Tagen bleiben 16,87 Euro.

Wechseln Sie sich mit dem zweiten Elternteil ab, erhöht sich die Anspruchs- dauer auf 456 (kürzeste Variante) bis maximal 1063 Tage. Der Tagesbe- trag bleibt abhängig von der gewähl- ten Bezugsdauer gleich: mindestens 16,87 Euro und höchstens 39,33 Euro. Wichtig, wenn Sie sich abwechseln: 20% der Bezugsdauer sind unübertragbar für ein Elternteil reserviert – das sind bei der kürzesten Variante 91 Tage, bei der längsten 212 Tage. Ansonsten können Sie die Zeit frei zwischen beiden Eltern- teilen aufteilen. Sie dürfen sich mit Ihrem/Ihrer PartnerIn allerdings höchstens zweimal abwechseln – die Zeit also in maximal drei Blöcke aufteilen. Dabei beträgt die Mindestbezugsdauer pro Block 61 Tage.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Wollen Sie sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen bzw. über ein höheres Einkommen verfügen, gibt Ihnen diese Variante die Möglichkeit, einen Einkommensersatz zu erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in den 6 Monaten (182 Tage) vor Beginn der Schutzfrist – bei Vätern unmittelbar vor der Geburt des Kindes – in Österreich ununterbrochen pensions- und krankenversicherungspflichtig erwerbstätig waren.

Nehmen Sie das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, haben Sie Anspruch auf 80 % Ihrer letzten Einkünfte – maximal jedoch 76,60 Euro pro Tag. In diesem Zeitraum darf neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden. Berechnet wird der Betrag mit Hilfe des Steuerbescheids aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.
Bei dieser Variante können Sie das Kinderbetreuungsgeld maximal 365 Tage lang beziehen. Teilen Sie sich das Kinderbetreuungsgeld mit Ihrem/Ihrer PartnerIn, muss diese/r die Leistung mindestens 61 Tage in Anspruch nehmen – die Anspruchsdauer erhöht sich um diesen Zeitraum. Die maximale Bezugsdauer für beide Elternteile zusammen liegt also bei 426 Tagen.

Partnerschaftsbonus

Auf den Partnerschaftsbonus haben Sie Anspruch, wenn sie und Ihr/e Partner/ in gleich lang (zumindest im Verhältnis 60:40) Kinderbetreuungsgeld beziehen. Ist das der Fall, erhalten Sie einmalig 500 Euro Partnerschaftsbonus pro Elternteil – gesamt also 1.000 Euro.

Mutterschutz, Karenz und Kündigungsschutz

Mutterschutz
Ab Meldung der Schwangerschaft sind Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie gesundheitsgefährdende Arbeiten, wie schweres Heben und Tragen oder Arbeit unter Unfallgefahr, grundsätzlichverboten. 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und 8 Wochen nach der Geburt gilt absolutes Beschäftigungsverbot!

Karenz & Kündigungsschutz
Vater und Mutter können sich in der Karenz zwei Mal abwechseln. Wer sie zuerst antritt, muss dies seinem Arbeitgeber innerhalb der Schutzfrist (gilt für Mütter) bzw. innerhalb von acht Wochen (gilt für Väter) nach der Geburt des Kindes am besten schriftlich bekanntgeben. Wird die Karenz nicht rechtzeitig gemeldet, so verfällt der Anspruch darauf. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate dauern. Wollen sich Mutter und Vater die Karenz teilen, so sollte der zweite Elternteil seinen Arbeitgeber zwischen dem 4. und 3. Monat vor dem gewünschten Karenzbeginn darüber informieren, dass, ab wann und wie lange er in Karenz gehen will – sonst wird der Verlust des Kündigungsschutzes riskiert. Die gesetzliche Karenz endet – bei Aufteilung der Karenz zwischen Vater und Mutter – spätestens mit Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes. Und das unabhängig davon, wie lange Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht. Spätes- tens am 2. Geburtstag des Kindes ist der erste Arbeitstag des Wiedereinstiegs. Der Arbeitgeber muss WiedereinsteigerInnen auf dem bisherigen Posten beschäftigen oder ihnen eine gleichwertige Tätigkeit anbieten. Nach Rückkehr in den Job bestehen vier Wochen Kündigungsschutz.

Zeit für Job und Kind?

Ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung oder Änderung der Verteilung der Arbeitszeit haben Eltern nach der Karenz, an Stelle einer Karenz oder auch später, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens drei Jahren ununterbrochen besteht und der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat. Weitere Voraussetzungen sind der gemeinsame Haushalt mit dem Kind oder die Obsorge und dass sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in Karenz befindet. Die gewünschte Elternteilzeit ist der Firma bis spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn schriftlich mitzuteilen. Dabei sind Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit bekanntzugeben.

Mutter und Vater können auch gleichzeitig in Elternteilzeit gehen. Maximal möglich ist eine Elternteilzeit bis zum 7. Geburtstag oder einem späteren Schuleintritt des Kindes. Kündigungsschutz bei Elternteilzeit besteht bis 4 Wochen nach Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes. Wird man bei länger andauernder Elternteilzeit gekündigt, so kann man dies beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten, wenn man aufgrund der Elternteilzeit gekündigt wurde. Grundsätzlich kann eine Elternteilzeit bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes mit dem Arbeitgeber auch vereinbart werden, wenn man kürzer als 3 Jahre im Betrieb ist bzw. die Firma weniger als 21 Beschäftigte hat. Im Fall der Nichteinigung besteht die Möglichkeit, den Arbeitgeber auf Einwilligung zu klagen. Die Arbeiterkammer berät gerne.

Wer nimmt das KBG-Konto in Anspruch?

Mögl. Bezugsdauer Tagsatz Gesamtbetrag
Ein Elternteil 365 Tage, 12 Monate 39,33 € € 14.355
851 Tage, 28 Monate 16,87 €
Beide Elternteile 456 Tage, 15 Monate 39,33 € € 17.934,50
1.063 Tage, 35 Monate 16,87 €

Weitere Infos unter:
www.wien.arbeiterkammer.at

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