Papamonat

Väter haben das Recht auf eine einmonatige Freistellung nach der Geburt ihres Kindes, um sich der Familie zu widmen. Der Familienzeitbonus von ca. 1.626 Euro unterstützt sie dabei finanziell.

Familienzeit („Papamonat“)

Alle unselbständig erwerbstätigen Väter und Väter im öffentlichen Dienst haben einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts aus Anlass der Geburt ihres Kindes. Die Freistellung kann ab dem 1. Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt angetreten werden und beträgt 1 Monat. Voraussetzung ist der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, die rechtzeitige Vorankündigung (3 Monate vor dem errechneten Geburtstermin) und die fristgerechte Meldung des konkreten Antritts (binnen 1 Woche nach der Geburt des Kindes).
Der „Familienzeitbonus“ (FZB) dient der finanziellen Absicherung bei Inanspruchnahme des Papamonats und beträgt ca. 1.626 Euro. Dieser Betrag steht Vätern zu, die unter den gesetzlich festgelegten Anspruchsvoraussetzungen ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend einstellen und sich ausschließlich der Familie widmen. Dafür muss auch ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil vorliegen.

Der Familienzeitbonus muss bei der zuständigen Krankenkasse des Vaters beantragt werden. Der Antrag kann frühestens ab der Geburt des Kindes und längstens binnen 91 Tagen nach der Geburt gestellt werden. Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss sich mit der Länge der Familienzeit decken, beträgt fix je nach Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage und muss innerhalb der 91 Tage nach der Geburt des Kindes liegen. Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus ist nicht möglich. Nach dem Ende des Papamonats muss die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden.

Der Familienzeitbonus wird auf ein allfälliges später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeld angerechnet, wobei sich in diesem Fall der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes verringert, nicht aber die Bezugsdauer.

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