Zwischen Job & Kind
Laut Statistik Austria sind 51 % aller Mütter von Kindern unter 6 Jahren erwerbstätig. Die Frage lautet also nicht: „Sind Job & Kind unter einen Hut zu bringen?“, sondern: „Wie sind Job & Kind unter einen Hut zu bringen?“
Voraussetzung ist nicht nur kreatives Zeitmanagement, sondern auch bestmögliches Wissen über Angebote, die Sie bei der Bewältigung dieses herausfordernden Projektes unterstützen!
Schauen Sie sich mindestens ein Jahr vor dem geplanten Wiedereintritt ins Berufsleben um einen Kinderbetreuungsplatz in Ihrer Nähe um: je früher, umso besser! Die dazu nötigen Informationen erhalten Sie je nach Bundesland entweder bei Ihrer Gemeinde oder dem zuständigen Magistrat. Natürlich können Sie sich auch direkt an die gewünschte Kinderbetreuungseinrichtung wenden. Die Betreuungsstätten informieren meist nicht nur über ihre Konditionen, sondern auch über mögliche Förderungen.
Seit mehr als einem Jahrzehnt gibt es das verpflichtende Kindergartenjahr. Das heißt, dass alle Kinder, die bis zum 31. August ihr 5. Lebensjahr vollenden, im letzten Jahr vor der Schulpflicht von September bis Juni mindestens 16 Stunden pro Woche den Kindergarten besuchen müssen.
Wohin mit dem Kind in der Ferienzeit?
Spätestens mit Schulbeginn stehen den fünf Wochen Jahresurlaub der Eltern zwölf Wochen Ferien ihrer Kinder gegenüber. Und vor allem im ländlichen Raum gibt es überdies zahlreiche Kinderbetreuungseinrichtungen, die während der Schulferien geschlossen haben – in burgenländischen Kindertagesheimen gibt es durchschnittlich 36,1 Schließtage pro Jahr, in Wien 5,1 und in den anderen Bundesländern zwischen 21,1 und 34,1. Oft gibt es die Möglichkeit, einen Saison-Kindergartenplatz zu bekommen. Dort werden Kinder aus verschiedenen Kindergärten zu einer Gruppe zusammengefasst und betreut. Infos zum nächstgelegenen Saison-Kindergarten erhalten Sie in der Betreuungseinrichtung Ihres Kindes.
Mein Kind ist krank – was nun?
Pro Arbeitsjahr haben Sie Anspruch auf eine Woche bezahlte Pflegefreistellung. Ist Ihr Kind unter 12 Jahren, kann eine weitere Woche Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden. Falls in einem Arbeitsjahr mehr als zwei Wochen Pflegebedarf besteht, müssen Sie leider an Ihren Urlaubstagen nagen. Wichtig dabei: Pflegeurlaub muss von Ihrem Arbeitgeber nicht genehmigt werden. Wenn Sie in einem gemeinsamen Haushalt leben, kann auch Ihr Partner oder Ihre Partnerin Pflegeurlaub in Anspruch nehmen. Dieses Recht besteht auch für Elternteile, die mit ihrem Kind in keinem gemeinsamen Haushalt leben. Versuchen Sie daher von Beginn an, Ihren Partner bzw. Ihre Partnerin in die anfallenden Aufgaben mit einzubeziehen. Geben Sie ihm bzw. ihr die Möglichkeit, sich nicht nur aktiv an der Kindererziehung, sondern auch an der Bewältigung des Haushalts zu beteiligen.
Scheuen Sie auch nicht davor zurück, Hilfe von anderen anzunehmen! Mit der Geburt eines Kindes wird das eigene Leben auf den Kopf gestellt, und es gilt, neben bereits bekannten auch noch jede Menge neuer Herausforderungen zu bewältigen. Sich dabei Unterstützung zu suchen, bringt Ihnen nicht nur Entlastung, sondern sorgt auch dafür, dass Ihr Kind neben Ihnen noch weitere Bezugspersonen bekommt. Jede Bezugsperson ist eine wichtige Bereicherung im Leben Ihres Kindes.
Falls es doch dazu kommen sollte, dass gar nichts mehr geht, kann zum Beispiel eine Kur Abhilfe schaffen: Im Rahmen des Projektes mia (Miteinander Auszeit) können Mutter und Vater gemeinsam mit ihrem Kind (3-12 Jahre) einen 3-wöchigen Kuraufenthalt in Anspruch nehmen. Vor Ort stehen ÄrztInnen und TherapeutInnen zur Verfügung, die auf Ihre Bedürfnisse eingehen und gemeinsam mit Ihnen nach für Sie praktikablen Lösungen suchen. Alternativen dazu sind zum Beispiel Selbsthilfegruppen, in denen Sie sich nicht nur mit anderen über Ihre Probleme austauschen können, sondern oft auch konkrete Hilfestellungen erhalten.
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